Umsatz generieren ist Pflicht – Honorare behalten und steigern die Kür!
Aus der PraxisZMV und Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement
dentastico GmbH
Viele Mandanten kommen im Moment vermehrt auf uns zu, weil die aktuelle Situation zeigt, dass immer mehr Praxen wirtschaftlich geprüft werden. Meistenteils ist die Angst vor Honorarverlusten dann groß und die Praxen fragen sich, wie man zukünftig besser aufgestellt ist bzw. wie man sich besser auf den Worst Case vorbereiten kann.
Was genau muss man tun? Kann man die Leistungsabrechnung und Dokumentation in den Patientenakten so optimieren, dass keine Honorarkürzung zu befürchten ist?
Die gute Antwort lautet: Ja!
ABER: eine perfekte Dokumentation und Abrechnung ist nicht mal eben gemacht und erfordert viel Wissen, Erfahrung und damit Zeitinvestition.
Das Gute ist: In den allermeisten Fällen ermöglichen die unterschiedlichen Softwarearten die Speicherung und Anwendung von Leistungskommentaren und -beschreibungen. Der Vorteil ist, dass somit viele Texte nur einmal angelegt werden müssen. Dieses ist besonders bei der Dokumentation von Indikationen, Befunden oder verwendeten Verbrauchsmaterialien von Nutzen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass je individueller die Erfassung von Daten fixiert ist, desto nachvollziehbarer ist die erfolgte Behandlungsreihenfolge im Nachhinein. Das bedeutet, dass der Leistungstext allein nicht als Bestätigung für die Wirtschaftlichkeitsprüfer ausreicht und somit als „nicht erbracht“ angesehen wird. Genauso werden standardisierte Einträge gerne in Frage gestellt.
Auch muss bei jeder Therapie hinterfragt werden, ob diese mit Blick auf die Solidargemeinschaft „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ erfolgte.
Der große Nutzen ist, dass bei einer ausführlichen Dokumentation nicht nur Rechtssicherheit gegeben ist, sondern auch das Abrechnungspotential für das zahnärztliche Honorar steigt. Die Behandlung ist nachvollziehbar und eröffnet Möglichkeiten auf maximale Leistungsabrechnung.
Und jetzt geht´s ans Eingemachte:
Die Grundlage und damit die Basis für die vertragszahnärztliche Versorgung stellen die gesetzlichen Richtlinien sowie die konkrete Leistungsbeschreibung der einzelnen Positionen des BEMA-Leistungsverzeichnisses der GKV dar. Diese müssen von allen Behandlern gekannt und beachtet werden. Sie bieten eine perfekte Orientierung zur korrekten Umsetzung der Leistungsabrechnung und schützt die Praxis im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Das klingt sehr einfach und scheint erstmal allen klar zu sein, aber den genauen Leistungsinhalt aller Leistungen sowie deren Kombinationsmöglichkeiten und zusätzlich die konkreten Inhalte der Richtlinien ist sehr komplex und wird oftmals unterschätzt und leider oft fehlerhaft umgesetzt.
So ist zum Beispiel vielen nicht bewusst, dass in der Präparationssitzung die BEMA-exc1 für das Darstellen der Präparationsgrenze nur neben der BEMA-bmf zusätzlich berechnungsfähig ist, wenn die Maßnahme der bmf in Zusammenhang mit einer Aufbaufüllung erfolgte und so auch schlüssig begründet werden kann.
Ein weiteres Beispiel ist die Abrechnung von Füllungen. Wir sehen häufig, dass die BEMA-13c oder 13d abgerechnet werden, obwohl die Überkronung des Zahnes aufgrund substanziellen Verlustes indiziert ist, nur geringfügig später erfolgt und deshalb natürlich die Versorgung mit Aufbaufüllungen nach BEMA-13b/ZE hätte abgerechnet werden müssen.
Selbstverständlich sollte sein, dass die BEMA-sk nicht für eine Politur nach erfolgter Zahnsteinentfernung erfolgen kann oder die BEMA-üz für die Refluoridierung nach Füllungslegung.
Bei Maßnahmen für kosmetische Zwecke oder auf Wunsch des Patienten ist in der Regel allen klar, dass diese nicht Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind.
Abschließend ist zu sagen:
Wenn man die zahnärztlichen Richtlinien studiert, patientenindividuell dokumentiert und die zahnmedizinische Notwendigkeit der Leistungen hinterfragt und berücksichtigt, dann können zukünftige Honorarverluste Geschichte sein. Yes, we can!